Satzung des Vereins Jugendförderung Duisburg e.V.

§1
Name und Zweck

1.) Der Verein Jugendförderung Duisburg e.V. mit Sitz in Duisburg nannte sich
früher Verein Jugendhilfe (AG Duisburg VR 1194). Durch Beschluss der
Mitgliederversammlungen dieses Vereins und des Vereins
Jugendförderungswerk (früher Amtsgericht Duisburg VR 2225) wurde der Verein
J ugendförderungswerk im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf den
Verein Jugendhilfe als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.05'2020 wurde der
übernehmende Rechtsträger Jugendförderung Duisburg e.V. genannt und die
nachfolgende Satzung von der M itgliederversammlu ng des übernehmenden
Rechtsträgers beschlossen.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich allgemein mit der
sozialen Betreuung aller gefährdeten Minderjährigen und Heranwachsenden
befassen. Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich auf sämtliche
Amtsgerichtsbezirke in Duisburg. Angestrebt wird die Zusammenarbeit mit allen
Stellen, die sich von Amts wegen oder aus freier lnitiative um das Wohl von
jungen Menschen bemühen.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im
Sinne des Abschnitts,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung' Zweck
des Vereins ist neben der Umsetzung der Weisungen gemäß § 10 JGG auch die
Förderung der Jugendpflege und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch Aufklärung, durch sozialpädagogische Beratung
und Betreuung straffällig gewordener Minderjähriger und Heranwachsender'
ziel ist die Prävention, die wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben und
die Bewahrung vor weiteren Straffälligkeiten ' Der Verein dient ferner zur
Anregung und / oder Mitfinanzierung von weiteren, das Wohl der Jugend
fördernden Maßnahmen.

3.) Sitz des Vereins ist Duisburg

§2
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

1.) Die Beitrittserklärung eines neuaufzunehmenden Mitgliedes erfolgt schriftlich. Sie
bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

2.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b) durch Tod
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins
zuwiderhandelt, und dieses Verhalten trotz Aufforderung, es zu unterlassen,
dennoch fortsetzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
herbeiführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, vorbehaltlich des
Rechtsweges, über den Ausschluss des Mitgliedes endgültig.

3.) Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Freiwillige Beiträge und Spenden
können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

§ 4
Organe

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.

§ 5
Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus der/ dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der/dem
Geschäftsführer/Geschäftsführerin und der/dem Kassenwart/Kassenwartin.
Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit gefasst werden. Je zwei
Mitlieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich
und außergerichtlich.

2.) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Geschäftsführer / der
Geschäftsführerin.

Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin wird, im Verhältnis zu den Einnahmen
des Vereins und in Bezug auf den Vereinszweck, angemessen vergütet.

3.) Der Vorstand des Vereins soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten. Der /
die Vereinsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Angabe der
Tagesordnungspunkte ein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit
seiner Mitglieder gefasst.

4.) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes dauert zwei Jahre. Er bleibt jedoch im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden oder der bisherige Vorstand
wiedergewählt worden ist, auch wenn diese Zweijahresfrist überschritten wird.

§ 6
Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfinden muss, wird
vom Vereinsvorstand einberufen. Bei der Einladung ist die Tagesordnung
anzugeben. Zugleich ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, Anträge zur
Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung zu stellen. Sofern bekannt und mit
dem Mitglied abgestimmt, kann die Einladung auch per E-Mail oder per Fax
erfolgen.

2.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie wenigstens drei Wochen
vor dem geplanten Termin einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies
gilt auch für Satzungsänderungen. Der Beschluss über die Liquidation des Vereins
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, über
die Wahl des Vorstandes, die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer,
der nicht dem Vorstand des Vereins angehören darf, und die
Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den
Bericht des Kassenprüfers entgegen.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein
Fünftel aller seiner Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
verlangen.

§ 7
Mittelverwendung

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

2.) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das mit
geschäftsführenden Aufgaben beauftragte Vorstandsmitglied erhält eine mit ihm
zu vereinbarende Vergütung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

3.) Dem Ersatz von satzungsgemäßen Auslagen und Kosten, u. a. auch die Honorare
der Mitarbeitenden des „Umweltprojektes“, steht Absatz 2 nicht entgegen.

4.) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

5.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
25.05.2020
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